Rz. 7

Leistungserbringer dürfen auf Daten der elektronischen Patientenakte, den Medikationsplan oder die Patientenkurzakte zugreifen, ohne die elektronische Gesundheitskarte des Versicherten zu nutzen (Satz 1). Der Zugriff ist nur möglich, wenn der Versicherte für einen von ihm bestimmten Zeitraum dem Leistungserbringer ein Zugriffsrecht eingeräumt hat. Der Versicherte kann Leistungserbringern dieses Zugriffsrecht zum einen direkt in der Praxis unter Einsatz seiner elektronischen Gesundheitskarte und der dezentralen Infrastruktur der Leistungserbringer (Praxisverwaltungssystem) erteilen. Zum anderen kann der Versicherte das Zugriffsrecht auch über die persönliche Benutzeroberfläche seines mobilen Endgeräts (Smartphone oder Tablet) oder die technischen Einrichtungen der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte einräumen. Für die Dauer des eingeräumten Zugriffsrechts können Leistungserbringer dann auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte bzw. in Abwesenheit des Versicherten auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte zugreifen.

 

Rz. 7a

Satz 1 gilt nicht für den Zugriff auf Daten des Medikationsplans (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4), soweit diese auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).

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