2.1 Auslesen von Daten (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik stellt den Versicherten spätestens bis zum 1.1.2022 eine barrierefreie Komponente zur Verfügung, die das Auslesen der Protokolldaten (§ 309 Abs. 1) und der Daten in Anwendungen nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 (elektronische Verordnungen) ermöglicht. Die Komponente erreicht den Datenzugriff mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts (z. B. Smartphone). Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur werden von der gematik zugelassen (§ 325 Abs. 1). Die Zulassung ist durch den Anbieter zu beantragen (§ 325 Abs. 2). Die Vorgaben stellen sicher, dass Komponenten und Dienste, die von Herstellern angeboten werden, funktionsfähig, interoperabel und sicher sind (BT-Drs. 16/3100 S. 174 zu § 291b). Der Begriff des Anbieters umfasst auch den Hersteller, Zwischenhändler oder Lieferanten von Komponenten und Diensten. Versicherte, die über kein mobiles Endgerät (Smartphone) verfügen oder dieses nicht für den Zugriff auf medizinische Anwendungen nutzen möchten, werden damit alternative Zugangsmöglichkeiten geschaffen

 

Rz. 4

Für den Zugriff sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung des Versicherten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten (Satz 2; z. B. 2-Faktor-Authentifizierung). Das BfSI bewertet, welche technischen Verfahren zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.

2.2 Unterstützung durch die gematik (Abs. 2)

 

Rz. 4a

Die gematik kann die Krankenkassen bei der Bereitstellung von barrierefreien Komponenten für stationäre Endgeräte unterstützen (z. B. durch eine Referenzimplementierung oder Teilen davon in einer Open-Source-Lizenz).

2.3 Evaluation (Abs. 3)

 

Rz. 5

"Um einen am Bedarf ausgerichteten Ausbau von Komponenten und Einrichtungen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte sicherzustellen" (BT-Drs. 19/20708 S. 170), untersucht die gematik, ob die flächendeckende Schaffung von technischen Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte (Zugriff auf die Daten nach Abs. 1) besteht (Satz 1). Die flächendeckende Schaffung von technischen Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen eröffnet Versicherte eine Alternative, ihre Rechte auszuüben, wenn sie nicht über eine eigene Benutzeroberfläche auf ihre Daten zugreifen können. Der Auftrag ist bis zum 31.12.2022 zu erfüllen. Die Verpflichtungen aus § 342 Abs. 7 sind zu berücksichtigen (Satz 2).

 

Rz. 6

Die gematik wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass das selbstbestimmte Zugriffsrecht der Versicherten auf ihre Daten für die Wahrung der Transparenz und für die Akzeptanz der Telematik von entscheidender Bedeutung ist. Sicherzustellen ist, dass Versicherte, die über keinen Internetzugang verfügen oder diesen für die Zwecke der Telematik nicht nutzen möchten, von der Telematikinfrastruktur profitieren. Ob Versicherte Geschäftsstellen der Krankenkassen eigens aufsuchen, um dort auf ihre in der Telematikinfrastruktur gespeicherten Daten zuzugreifen, wird zu ermitteln und zu bewerten sein. Hierbei sind die durch die Krankenkasse bereits nach § 342 Abs. 7 eröffneten Zugriffsmöglichkeiten in die Betrachtung einzubeziehen (§ 338 Abs. 3 Satz 2; Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 338 Rz. 18).

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