2.1 Datenverarbeitung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Versicherte sind berechtigt, eigene Daten aus der elektronischen Patientenakte, dem Medikationsplan und der Patientenkurzakte (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 7) auszulesen und an Dritte zu übermitteln. Versicherte können auch eigene Gesundheitsdaten in die Patientenakte einstellen und diese verarbeiten. Der Begriff "verarbeiten" umfasst u. a. das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung der Daten (Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung). Der Versicherte darf außerdem seine Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich der dazu erfassten Hinweise (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) sowie Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) in diesem Sinne verarbeiten. Die Zugriffsrechte der Versicherten sind nicht zweckgebunden (anlassloser Zugriff). Ein Zugriff auf die Daten durch den Versicherten ist auch ohne konkreten Versorgungskontext statthaft (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 337 Rz. 21).

2.2 Datenlöschung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Der Versicherte ist berechtigt, Daten in einer Anwendung nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 eigenständig zu löschen (Satz 1). Zu den Anwendungen gehören

  • die elektronische Patientenakte,
  • die elektronische Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • die Hinweise auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • der elektronische Medikationsplan,
  • die elektronischen Verordnungen und
  • die elektronische Patientenkurzakte.

Ausgenommen sind elektronische Notfalldaten (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Daten des elektronischen Medikationsplans werden nicht gelöscht, wenn sie auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind (Satz 2).

 

Rz. 5

Elektronische Daten

  • in der Patientenakte,
  • in der Erklärung zur Organ- und Gewebespende einschließlich dazu ergangener Hinweise,
  • in den Hinweisen auf Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen,
  • im Medikationsplan,
  • in den Notfalldaten,
  • in den Verordnungen und
  • in der Patientenkurzakte

müssen durch die Zugriffsberechtigten gelöscht werden, wenn der Versicherte es verlangt (Satz 3). Die Zugriffsberechtigten ergeben sich aus §§ 352, 356, 357, 359 und 361 (z. B. Ärzte, ihre Gehilfen oder Apotheker). Eine bestimmte Form ist für das "Verlangen" nicht vorgeschrieben.

2.3 Zugriffsberechtigte Dritte (Abs. 3)

 

Rz. 6

Versicherte können Dritten den Zugriff auf ihre Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 erteilen. Der Zugriff ist nur unter den Voraussetzungen nach § 339 möglich. Die gesetzlich geregelte Zugriffsberechtigung sowie der Zugangszweck sind zu berücksichtigen. Der Versicherte kann den Umfang der Patientendaten, die dem Zugriff durch den zugriffsberechtigten Leistungserbringer zugänglich gemacht werden sollen, begrenzen (Hecheltjen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 337 Rz. 53).

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