Rz. 6

Die Kosten der Überprüfung durch das BSI trägt

  • die gematik, sofern das BSI aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Telematikinfrastruktur begründeten (bis 8.6.2021), oder
  • der Betreiber von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen, sofern das BSI aufgrund von Anhaltspunkten tätig geworden ist, die berechtigte Zweifel an der Sicherheit der zugelassenen Dienste und bestätigten Anwendungen begründeten.

Zum 9.6.2021 wurde die Erstattung der gematik an das BSI pauschalisiert (§ 331 Abs. 6 Satz 1). Nur die dem BSI für Anbieter entstehenden Kosten werden durch die gematik in tatsächlicher Höhe erstattet (§ 331 Abs. 6 Satz 2).

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