Rz. 5

Die gematik legt fest, welche näheren Angaben ihr die Anbieter der Komponenten und Dienste offenzulegen haben, damit die Überwachung nach Abs. 1 durchgeführt werden kann. Die gematik kann damit die erforderlichen Maßnahmen treffen, Cyber-Attacken oder andere Sicherheitsvorfälle zu erkennen. Auf diese Weise kann die gematik die Überwachung der Sicherheit der Telematikinfrastruktur und ihrer Anwendungen wirksam durchsetzen. Es steht nicht im Belieben des Anbieters, die erforderlichen Daten offenzulegen.

 

Rz. 6

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf die zur Überwachung notwendigen Angaben. Anwendungsbezogene Inhalte sind nicht Gegenstand der betrieblichen Überwachung. Die Offenlegung versetzt die gematik zugleich in die Lage, ihre Meldepflicht gegenüber dem BSI zu erfüllen (§ 330 Abs. 3).

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