Rz. 4

Die gematik hat ab dem 1.1.2021 für Komponenten und Dienste erforderliche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen. Sie dienen dazu, Störungen zu erkennen. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur zu gewährleisten. Die Maßnahmen sind sowohl für Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur als auch für Komponenten und Dienste, die die Telematikinfrastruktur nutzen, aber außerhalb der Telematikinfrastruktur betrieben werden (z. B. Praxis- oder Krankenhausinformationssysteme), zu treffen. Dazu gehören u. a. Maßnahmen, die Cyber-Attacken oder andere Sicherheitsvorfälle wirksam erkennen.

 

Rz. 4a

Die Maßnahmen sind einvernehmlich zwischen der gematik und dem BSI zu treffen. Dessen Einbeziehung kann sinnvoll sein, um besonderen Sachverstand oder besondere Erfahrung zu nutzen (Dochow, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 331 Rz. 26).

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