Rz. 11

Die beim BfDI entstehenden Kosten (Aufgaben nach Abs. 2 bis 6) sind durch die gematik zu erstatten (Satz 1). Die Einzelheit der Erstattung werden einvernehmlich zwischen gematik und BfDI festgelegt (Satz 2). Die beim BSI entstehenden Kosten werden pauschal abgegolten (§ 331 Abs. 6).

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