Rz. 6

Die in § 306 Abs. 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst (Satz 1). Die BRD ist an der Finanzierung nicht beteiligt. Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle (z. B. Geschäftsführungskosten) werden aus den Finanzmitteln der gematik finanziert (Satz 2). Die jährlichen Sachkosten sind in der Vergangenheit auf 15.000,00 EUR geschätzt worden (BT-Drs. 18/5293 S. 63). Pro Schlichtungsfall wurden 20.000,00 EUR veranschlagt.

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