2.1 Betrieb (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die gematik betreibt den elektronischen Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur (Satz 1). Alternativ können Dritte mit dem Betrieb beauftragt werden (Satz 2). Der Dienst kann die Daten enthalten, die für die Suche, Identifikation und Adressierung von

  • Leistungserbringern,
  • organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern oder
  • allen anderen Nutzern der Telematikinfrastruktur (z. B. auch ausschließlich privatärztlich tätige Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten)

erforderlich sind (Satz 3). Die Daten umfassen den Namen, die Adressdaten, die technischen Adressierungsdaten, die eindeutige Identifikationsnummer, das Fachgebiet und den öffentlichen Teil der technischen Identität des Nutzers (Satz 4). Weitere Daten dürfen wegen der fehlenden Erlaubnis nicht gespeichert werden. Die Daten von Versicherten (z. B. Stammdaten) gehören nicht zum Verzeichnisdienst (Satz 5).

2.2 Identifikationsnummer (Abs. 2)

 

Rz. 4

Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst eine Identifikationsnummer vergeben (Satz 1). Der Bezug zum jeweiligen Nutzer muss eindeutig hergestellt werden können. Die sichere Identifikation der Teilnehmer ist eine der Grundvoraussetzungen für eine datenschutzkonforme und sichere Vernetzung des Gesundheitswesens. Jeder Teilnehmer erhält eine eindeutige technische Identität (Satz 2).

2.3 Zweck (Abs. 3)

 

Rz. 5

Der Verzeichnisdienst darf ausschließlich zum Zwecke der Suche, Identifikation und Adressierung der in Abs. 1 Satz 3 genannten Nutzer im Rahmen der Telematikinfrastruktur verwendet werden (Satz 1). Nutzer sind die Leistungserbringer (z. B. Ärzte), ihre organisatorischen Einheiten (z. B. Abrechnungsstelle) oder andere juristische Personen oder deren Mitarbeiter, die die Telematikinfrastruktur nutzen (z. B. Krankenkassen und ihre Verbände). Für jeden Nutzer wird im Verzeichnisdienst vermerkt, welche Anwendungen und Dienste adressiert werden können (Satz 2).

2.4 Datensicherheit (Abs. 4)

 

Rz. 6

Für die Datensicherheit ist die gematik zuständig. Sie hat organisatorisch und technisch dafür zu sorgen, dass die Verfügbarkeit (Erreichbarkeit), Integrität (Sicherheit), Authentizität (Echtheit) und Vertraulichkeit (Zugriffsberechtigung) der Daten gewährleistet ist (Satz 1). Die gematik legt die Vorgaben für die Datenübermittlung durch die in Abs. 5 Satz 1 benannten Stellen in einer verbindlichen Richtlinie fest (Satz 2). Darin kann sie konkrete Vorgaben zur Art und Weise der Datenaufbereitung und -übermittlung geben (BT-Drs. 19/18793 S. 105).

 

Rz. 6a

Die Verfügbarkeit der Daten betrifft ihre Erreichbarkeit. Wie der Betreiber dies gewährleistet, insbesondere, ob dazu ein Rechenzentrum betrieben werden muss, ist ihm gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Allgemeinen wird Verfügbarkeit aber eine redundante Datenvorhaltung verlangen. Der Gesetzgeber hat auch keine Verfügbarkeitsgrade geregelt. Eine vollständige Erreichbarkeit von Daten wäre wünschenswert, wird aber schon angesichts der Abhängigkeit von externen Faktoren (z. B. Stromausfälle, Ausfälle von Datennetzen) kaum sicher zu gewährleisten sein. Anzustreben ist ein höchstmögliches Maß an realistischer Verfügbarkeit ("aktueller Technikstand"; Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 313 Rz. 24).

2.5 Datenbestand (Abs. 5)

 

Rz. 7

Die Landesärztekammern, die Landeszahnärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesapothekerkammern, die Psychotherapeutenkammern und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Daten fortlaufend in einem automatisierten Verfahren an den Verzeichnisdienst zu übermitteln (Satz 1). Die datenübermittelnden Stellen (Satz 1) können auf vorhandene Systeme zurückgreifen (Satz 2). Dies ist von der gematik in der Richtlinie nach Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/18793 S. 105). Die gematik ist befugt, Prüfungen der Umsetzung der Vorgaben durchzuführen. Die Einstellung von Daten in den Verzeichnisdienst ist ab dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem entsprechende Daten zur Verfügung stehen. Die Verpflichtung umfasst die Erstbefüllung des Verzeichnisdienstes, die qualitätsgesicherte Pflege der Daten und die Aktualisierung des Verzeichnisdienstes. Nutzer der Telematikinfrastruktur, deren Daten nicht bei den in Satz 1 genannten oder einer sie vertretenden Organisation vorliegen, übermitteln persönlich die Daten an die gematik, die die Pflege der Daten im Verzeichnisdienst übernimmt (Satz 3). Die Voraussetzungen für die Erstbefüllung und kontinuierliche Pflege des Verzeichnisdienstes müssen spätestens am 1.12.2020 gegeben sein (Satz 4).

2.6 Identifikationsmerkmale (Abs. 6)

 

Rz. 8

Die Identifikationsmerkmale für Ärzte sowie Leistungserbringerinstitutionen für die Nutzung der Telematikinfrastruktur sind die Arztnummer und die im Bundesmantelvertag für Ärzte vorgesehene Betriebsstättennummer. Es ist notwendig, dass alle Ärzte sowie Einrichtungen die notwendigen Identifikationsmerkmale erhalten. Dies ist bisher für Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140, Ärzte in diesen Eigeneinrichtungen und für ausschließlich privat tätige Ärzte und Psychotherapeuten nicht der Fall. Die zus...

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