Rz. 8

Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum werden räumlich, organisatorisch und personell eigenständig geführt (Satz 1). Damit ist sichergestellt, dass bei der Verschlüsselung der Daten keine Verbindungen zu anderen Datenbeständen und -verarbeitungsprozessen der Vertrauensstelle und des Forschungsdatenzentrums bestehen können. Die räumliche Eigenständigkeit wird durch eine strikte Trennung der Räume und der Datenverarbeitungsstrukturen sichergestellte (§ 2 Abs. 3 Datentransparenzverordnung). Die personelle Eigenständigkeit wird sichergestellt, indem

  • Beschäftigte entweder in der Vertrauensstelle oder im Forschungsdatenzentrum eingesetzt werden,
  • Beschäftigte, die in der Vertrauensstelle eingesetzt sind oder waren, nicht im Forschungsdatenzentrum tätig sein dürfen,
  • Beschäftigte, die im Forschungsdatenzentrum eingesetzt sind oder waren, nicht in der Vertrauensstelle eingesetzt sind,
  • Beschäftigte der Vertrauensstelle allein den fachlichen Weisungen des Datenschutzbeauftragten des DIMDI unterstellt sind.

Die organisatorische Eigenständigkeit wird durch eine Ansiedlung der Aufgaben der Vertrauensstelle und des Forschungsdatenzentrums in verschiedenen Organisationseinheiten gewährleistet.

 

Rz. 8a

Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum unterliegen dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (Satz 2).

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