Rz. 9

Seit dem 1.1.2019 wird die Vergütung der Leistungserbringer pauschal um 1 % gekürzt, wenn sie ihrer Verpflichtung zum Datenabgleich nach Abs. 2 nicht nachkommen (Satz 1). Die Kürzung erhöht sich ab 1.3.2020 auf 2,5 %, wenn weiterhin nicht geprüft wird. Die Vergütung wird so lange gekürzt, bis die genannten Leistungserbringer die Prüfung durchführen (Satz 2). Die erst durch das Digitale-Versorgung-Gesetz eingeführte Verschärfung auf 2,5 % ist gerechtfertigt, weil sie nur diejenigen Anwender trifft, die schon mehrere Fristen versäumt haben (BT-Drs. 19/13438 S. 66).

 

Rz. 10

Von den Sanktionsmöglichkeiten darf nicht abgesehen werden.

 

Rz. 11

Die in einem Krankenhaus tätigen ermächtigten Ärzte, ermächtigte Krankenhäuser und die nach § 75 Abs. 1b Satz 3 aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser sind von der Sanktionsmöglichkeit ausgenommen (Satz 4). Diese Ausnahme gilt zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2021, weil Krankenhäuser erst ab 1.1.2022 zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur verpflichtet sind.

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