Rz. 2

Die Norm regelt die Vermeidung von Missbrauch und enthält Bestimmungen für die Anbietung von Diensten zur Überprüfung und Aktualisierung der Karte. Ergänzend ist in § 15 Abs. 2, 5 und 6 vorgesehen, wie die Karte bei Arzt- und Zahnarztbehandlungen zu verwenden ist, dass sie in dringenden Fällen nachgereicht werden kann und wie mit Verlust und Beschädigung der Karte umzugehen ist. Die elektronische Gesundheitskarte ersetzt seit dem 1.1.2015 die Krankenversichertenkarte als Nachweis der Anspruchsberechtigung für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen. Jeder Versicherte kann die Leistungen unkompliziert beanspruchen. Krankenkassen und Leistungserbringern ermöglicht die Karte eine maschinenlesbare Abrechnung der erbrachten Leistungen. Darüber hinaus enthält sie zahlreiche weitere Funktionen, die der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung dienen (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 291 Rz. 8).

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