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Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) mit Wirkung zum 1.4.2020 aufgehoben. Die bisherigen Regelungen zu freiwilligen Hilfen zwischen Krankenkassen einer Kassenart können entfallen, da hierfür nach Abschaffung der vorrangigen Haftung innerhalb der Kassenart kein Bedürfnis mehr besteht.

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