Rz. 9

Mit Abs. 1 wird eine generelle Regelung über die Ermäßigung von Beiträgen und den Erlass der auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten getroffen. Die Ermäßigung ist als Soll-Regelung ausgestaltet, womit sichergestellt werden soll, dass die Krankenkassen von diesem Instrument auch Gebrauch machen, weil dies auch in deren Interesse liege, weil die Beitreibung dieser Forderungen häufig mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sei und in vielen Fällen nicht realisiert werden könne (so die Begründung in BT-Drs. 17/13947 S. 37). In welchen atypischen Fällen von der Soll-Vorschrift abgewichen werden kann, ist aus der Vorschrift selbst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen und der Umfang der Beitragsermäßigung richten sich nach den Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Abs. 4, wobei insbesondere eine Nichtinanspruchnahme von Leistungen von Bedeutung ist. Darüber hinaus ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 HS. 1 der Erlass der Säumniszuschläge in HS 2 zwingend vorgeschrieben.

 

Rz. 10

Voraussetzung für die Beitragsermäßigung ist, dass eine Anzeige des Versicherten über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13, also den fehlenden Krankenversicherungsschutz, erfolgt. Da der Abs. 2 die Sachverhalte bei Meldungen bis spätestens 31.12.2013 erfasst, ist Abs. 1 faktisch auf Anzeigen nach dem 31.12.2013 begrenzt. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Notwendigkeit der Anzeige, dass Abs. 1 (ebenso wie Abs. 2) keine Anwendung findet, wenn keine Anzeige erfolgt und die Krankenkasse auf andere Weise vom nicht bestehenden Krankenversicherungsschutz Kenntnis erhält und die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 von Amts wegen feststellt (so auch Mecke, in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl., § 256 a Rz. 5). In diesen Fällen verbleibt es bei der vollen Beitragspflicht nach § 227 i. V. m. § 240 und den Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV auch für die Vergangenheit. Eine Beitragsermäßigung oder der Beitragserlass ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV möglich.

 

Rz. 11

Die vorzunehmende Beitragsermäßigung und der Erlass der Säumniszuschläge beziehen sich lediglich auf die kraft Gesetzes entstandenen Beiträge zwischen dem Beginn der Versicherungspflicht nach § 186 Abs. 11 und dem Zeitpunkt der Anzeige, also die rückständigen Beiträge und deren Bemessung (so auch Karl Peters, in: KassKomm. SGB V, § 256a Rz. 6, Stand: September 2013). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat das Ende dieses Nacherhebungszeitraums auf das Ende des Monats vor der Meldung festgesetzt. Die Regelung über die Beitragsermäßigung gilt bei Anzeigen bis zum 31.12.2013 auch für Beiträge aus der Zeit bis zum 31.7.2013, in der die Beitragsermäßigung sich an sich nach der Satzung der Krankenkasse nach § 186 Abs. 11 Satz 4 gerichtet hätte. Für die ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht entstehenden und festzusetzenden Beiträge ist keine Beitragsermäßigung vorzunehmen und bei Nichtzahlung der Beiträge entstehen Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV.

 

Rz. 12

Der Hinweis auf eine angemessene Ermäßigung der Beiträge stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der nach Abs. 4 grundsätzlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen auszufüllen ist, der im Streitfall aber der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (so auch Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 256 a Rz. 15, Stand: 13.8.2018). Zur Angemessenheit enthält die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13947 S. 39) lediglich den vagen Hinweis, dass eine Ermäßigung auf den Beitrag für eine Anwartschaftsversicherung (§ 240 Abs. 4a) in Betracht käme, also eine Versicherung mit ruhendem Leistungsanspruch (vgl. Komm. zu § 240), was im Zusammenhang mit der in Abs. 4 erwähnten Nichtinanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung stände. Hinweise auf eine nicht (mehr) angemessene Ermäßigung als Abweichung von der Soll-Regelung des Abs. 1 als atypischer Fall sind der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen; auch nicht für den Fall einer entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten zur vollständigen Nachzahlung der Beiträge oder in Fällen einer bisher bewusst zur Beitragsersparnis unterlassenen Meldung der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse. Eine solche Rückausnahme für die Entscheidung der Krankenkasse im Einzelfall bedürfte auch des Vorbehaltes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in den Regelungen nach Abs. 4.

 

Rz. 13

Abs. 1 HS. 2 sieht zwingend den Erlass der auf die ermäßigten Beiträge entfallenden Säumniszuschläge vor. Weder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Regelungen nach Abs. 4, noch die einzelne Krankenkasse kann daher abweichend davon verfahren. Dieser Erlass gilt allerdings lediglich für die zurückliegende Zeit bis zur Anzeige der Voraussetzungen der Versicherungspflicht und bei einer Ermäßigung der Beiträge. Stellt die Krankenkasse von Amts wegen die Versicherungspf...

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