Rz. 3

Der oder die Patientenbeauftragte füllt nach Abs. 1 ein neu eingeführtes politisches Amt aus, welches per Kabinettsbeschluss durch die Bundesregierung besetzt wird. Die Besetzung ist zwingend, wie dem Wort "bestellt" entnommen werden kann. Die Bestellung erfolgte erstmals zum 1.1.2004. Mit dem Amt der Patientenbeauftragten ist die Bundestagsabgeordnete Frau Helga Kühn-Mengel betraut worden, danach der seit 1990 in der Gesundheitspolitik tätige Bundestagsabgeordnete Herr Wolfgang Zöller. Mit Wirkung zum 13.1.2014 ist der bisherige Vorsitzende der CDU-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag, Karl-Josef Laumann, im Rang eines Staatssekretärs zum neuen Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten bestellt worden. Herr Laumann, der gleichzeitig zum Bevollmächtigten für Pflege berufen worden ist, gilt aufgrund seiner bisherigen politischen Arbeit als erfahrener Sozialpolitiker, er war u. a. von 2005 bis 2010 in Nordrhein-Westfalen Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern im Amt des Patientenbeauftragten gehört er dem in 2013 gewählten Bundestag nicht als Mitglied an.

Dass es sich um ein politisches Amt handelt, wird auch an Abs. 1 Satz 3 deutlich, nach dem das Amt "Patientenbeauftragte, Patientenbeauftragter" generell mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages endet. Die Berufung einer oder eines Patientenbeauftragten ist also mit dem Beginn einer neuen Legislaturperiode jeweils neu auszusprechen, wobei eine Wiederbestellung durch das Bundeskabinett durchaus möglich und im Sinne der Kontinuität in der Sache sicherlich auch gerechtfertigt sein kann. Darüber hinaus kann die oder der Patientenbeauftragte durch Kabinettsbeschluss im Laufe einer Legislaturperiode ohne Angabe von Gründen entlassen werden, wenn die politische Situation dies nach der Meinung der Bundesregierung gebietet. Es kommt also nicht darauf an, dass bestimmte Gründe die Entlassung rechtfertigen und der oder die Patientenbeauftragte hat auch nicht das Recht, die Entlassung anzufechten. Das politische Amt ist nicht mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen versehen worden, die Anweisungen bzw. Verwaltungsakte an die Beteiligten oder Akteure in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht hätten, sondern dient nach der Gesetzesbegründung vorrangig der politischen Geltendmachung der Interessen von Patientinnen und Patienten. Soweit die/der Patientenbeauftragte zur Aufgabenerfüllung Personal- und Sachausstattung benötigt, sind die dafür notwendigen Mittel von der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen.

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