2.1 Politisches Amt

 

Rz. 3

Der oder die Patientenbeauftragte füllt nach Abs. 1 ein neu eingeführtes politisches Amt aus, welches per Kabinettsbeschluss durch die Bundesregierung besetzt wird. Die Besetzung ist zwingend, wie dem Wort "bestellt" entnommen werden kann. Die Bestellung erfolgte erstmals zum 1.1.2004. Mit dem Amt der Patientenbeauftragten ist die Bundestagsabgeordnete Frau Helga Kühn-Mengel betraut worden, danach der seit 1990 in der Gesundheitspolitik tätige Bundestagsabgeordnete Herr Wolfgang Zöller. Mit Wirkung zum 13.1.2014 ist der bisherige Vorsitzende der CDU-Fraktion im nordrhein-westfälischen Landtag, Karl-Josef Laumann, im Rang eines Staatssekretärs zum neuen Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten bestellt worden. Herr Laumann, der gleichzeitig zum Bevollmächtigten für Pflege berufen worden ist, gilt aufgrund seiner bisherigen politischen Arbeit als erfahrener Sozialpolitiker, er war u. a. von 2005 bis 2010 in Nordrhein-Westfalen Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Im Gegensatz zu seinen Vorgängern im Amt des Patientenbeauftragten gehört er dem in 2013 gewählten Bundestag nicht als Mitglied an.

Dass es sich um ein politisches Amt handelt, wird auch an Abs. 1 Satz 3 deutlich, nach dem das Amt "Patientenbeauftragte, Patientenbeauftragter" generell mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages endet. Die Berufung einer oder eines Patientenbeauftragten ist also mit dem Beginn einer neuen Legislaturperiode jeweils neu auszusprechen, wobei eine Wiederbestellung durch das Bundeskabinett durchaus möglich und im Sinne der Kontinuität in der Sache sicherlich auch gerechtfertigt sein kann. Darüber hinaus kann die oder der Patientenbeauftragte durch Kabinettsbeschluss im Laufe einer Legislaturperiode ohne Angabe von Gründen entlassen werden, wenn die politische Situation dies nach der Meinung der Bundesregierung gebietet. Es kommt also nicht darauf an, dass bestimmte Gründe die Entlassung rechtfertigen und der oder die Patientenbeauftragte hat auch nicht das Recht, die Entlassung anzufechten. Das politische Amt ist nicht mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen versehen worden, die Anweisungen bzw. Verwaltungsakte an die Beteiligten oder Akteure in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht hätten, sondern dient nach der Gesetzesbegründung vorrangig der politischen Geltendmachung der Interessen von Patientinnen und Patienten. Soweit die/der Patientenbeauftragte zur Aufgabenerfüllung Personal- und Sachausstattung benötigt, sind die dafür notwendigen Mittel von der Bundesregierung zur Verfügung zu stellen.

2.2 Aufgaben der/des Patientenbeauftragten

 

Rz. 4

Die beauftragte Person soll nach Abs. 2 darauf hinwirken, dass die Rechte der Patientinnen und Patienten auf umfassende und unabhängige Beratung und eine objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen generell und auch im Einzelfall gewährleistet werden. Nachdem auf Anregung des Patientenbeauftragten das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten am 26.2.2013 in Kraft getreten ist, gehört es zu den Aufgaben des Patientenbeauftragten, die Rechte der Patientinnen und Patienten umfassend, in allgemein verständlicher Sprache und in geeigneter Form zusammenzustellen. Die Zusammenstellung ist zur Information der Bevölkerung bereitzuhalten. Unter der Überschrift "Informiert und selbstbestimmt" haben das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium der Justiz und der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten gemeinsam den "Ratgeber für Patientenrechte" herausgegeben, der den Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die geltende Rechtslage vermittelt und dazu beitragen soll, dass sie eigenverantwortlich entscheiden können sollen. Ein Schwerpunkt im Ratgeber sind die Rechte bei der medizinischen Behandlung, insbesondere der Behandlungsvertrag, zu dem in verständlicher Form Fragen vorgegeben und Antworten erteilt werden. Das Hinwirken der/des Patientenbeauftragten bezieht sich auch auf die Umsetzung der entsprechenden Gesetze, insbesondere wenn Leistungserbringer oder andere Beteiligte am Gesundheitswesen ihren Ärger über die Politik und das neue Gesetz auf dem Rücken der Patientinnen und Patienten auszutragen versuchen. Das gilt z. B. dann, wenn die Qualität und Transparenz der Versorgung sowie ihre flächendeckende und zeitnahe Bereitstellung zur Diskussion stehen, da die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheits- oder Pflegefall gut, bezahlbar und zeitnah versorgt werden wollen. Je nachdem, um welche Beschwerden es sich handelt, wird der/die Beauftragte auch gesetzgeberisch aktiv.

Die Patientenbeauftragte/der Patientenbeauftragte schaltet sich ein, indem sie/er z. B. die KV oder die Krankenkasse anschreibt und das Verhalten nach voraufgegangener Anhörung bzw. Sachverhaltsklärung ggf. kritisiert. Eine rechtliche Anweisung zum Handeln ist damit nicht verbunden, aber die betreffende Institution ist gut beraten, eine berechtigte Kritik ...

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