Rz. 11

Der G-BA regelt das Nähere in einer Verfahrensordnung (Stand: 18.4.2013; veröffentlicht im Internet auf der Homepage des G-BA unter www.g-ba.de). Die Verfahrensordnung (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und ihre Änderungen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (§ 91 Abs. 4 Satz 2).

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