Rz. 10

Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist der bisher in Abs. 3 genannte Termin "15.11.2020" für das gesetzlich vorgegebene Zustandekommen des Vertrages nach Abs. 1 auf den 15.3.2021 geändert worden. Die Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung an die bereits mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz erfolgte Terminverschiebung auf den 15.3.2021 dar.

Kommt ein Bundesvertrag für einen Heilmittelbereich über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung ganz oder teilweise nicht bis zum 15.3.2021 zustande, wird nach Abs. 3 der Inhalt des Vertrages innerhalb von 3 Monaten durch die Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 festgesetzt.

Dies gewährleistet, dass die Verträge nach Abs. 1 auf jeden Fall zustande kommen, entweder auf dem Vereinbarungsweg oder durch die Festsetzung der Schiedsstelle. Der Verweis auf die Rechtsvorschrift des § 125 Abs. 6 macht deutlich, dass für die Durchführung eines Schiedsverfahrens die dort genannten Regelungen gelten. Die 3-Monats-Frist würde für die Schiedsstelle am 16.3.2021 beginnen, vorausgesetzt es bleibt bei dem gesetzlich vorgegebenen Termin für das Inkrafttreten der Verträge nach Abs. 1 Satz 3.

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