Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 erstmalig in die Regelversorgung eingeführt worden.

Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 in Abs. 1 Satz 7 und 8 jeweils die Wörter "der Kassenärztlichen Bundesvereinigung" durch die Wörter "den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen" und in Abs. 2 Nr. 1 das Wort "Richtlinie" durch das Wort "Richtlinien" ersetzt worden.

Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 580) ist mit Wirkung zum 28.3.2020 in Abs. 1 Satz 3 die Angabe "15. November 2020" durch die Angabe "15. März 2021" ersetzt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) ist mit Wirkung zum 1.1.2021 in Abs. 3 die Angabe "15.11.2020" durch die Angabe "15.3.2021" ersetzt worden.

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