Rz. 14

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch ermächtigte Einrichungen sowie durch ermächtigte Krankenhausärzte erfolgt nach § 7 der Vereinbarung auf der Grundlage des § 106, die Abrechnungsprüfung dagegen nach dem Verfahren in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106a. Nach der Neufassung der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung durch das GKV-VSG richtet sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Leistungen nach § 106 (Wirtschaftlichkeitsprüfung), § 106a (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen) und § 106c (Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen). § 106b (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) ist dagegen nicht betroffen, weil die ermächtigten geriatrischen Institutsambulanzen bzw. die ermächtigten geriatrischen Krankenhausärzte nach § 4 Abs. 4 der Vereinbarung die dort aufgeführten Leistungen (z. B. Arzneimittel) nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen können.

Die Abrechnungsprüfung durch die KV und die Krankenkassen erfolgt mit Wirkung zum 1.1.2017 nach § 106d. Für die Datenübermittlung gelten nach § 8 der Vereinbarung ebenfalls die Regeln der vertragsärztlichen Versorgung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge