Rz. 31

Der erweiterte Landesausschuss hat binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages eine Entscheidung zu treffen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anzeigende berechtigt, die ASV-Leistungen zu erbringen. Es handelt sich um eine fiktive Genehmigung, deren dogmatische Zuordnung, obwohl sie aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht als fiktiver Verwaltungsakt bekannt ist, unterschiedlich gesehen wird. Mangels Vorschriften im SGB X oder im SGB wird auf die Regelung zur Genehmigungsfiktion des § 42a VwVfG zurückgegriffen, der jedoch nicht in das SGB X implementiert ist. Ob es sich um einen fiktiven Verwaltungsakt handelt, erscheint fraglich, weil sich dazu weder in § 42a VwVfG noch in § 116b SGB V irgendwelche Anhaltspunkte ergeben. Läge ein Verwaltungsakt vor, bedürfte es keiner Fiktion (Wahrendorf, MedR 2013 S. 425; vgl. auch Becker, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 116b Rz. 17; Übersicht zum Meinungsstand: Köhler-Hohmann, in: jurisPK-SGB V, § 116b Rz. 69). Wie auch immer die Fiktion des Satzes 4 dogmatisch zugeordnet wird, ist verfahrensrechtlich schon aus praktischen Gründen angezeigt, dass der Landesausschuss deklaratorisch auf den Eintritt der Fiktion zumindest hinweist, um Unsicherheiten an der Teilnahme und insbesondere bei der Abrechnung der Leistungen zu vermeiden (vgl. auch Blöcher, in: Hauck/Haines, SGB V, § 116b Rz. 49 f.; Stollmann, NZS 2012 S. 489; Wahrendorf, MedR 2013 S. 426). Damit verliert die dogmatische Zuordnung an praktischer Bedeutung. Die Fiktionswirkung gilt solange, bis sie widerrufen wird oder sich durch den Wegfall der Leistungsvoraussetzungen erledigt hat. Verfahrensrechtlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass die sich durch eine Fiktion ergebende Zulassung zu ihrer Wirksamkeit keiner konstitutiven Bekanntgabe bedarf. Ändern sich im Laufe der Zeit die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der ASV-Teilnahme, so hat sich die fiktive Genehmigung erledigt, ohne dazu auf § 40 SGB X abzustellen (anders wohl Erbgut, KrV 3/2021 S. 90). In Anbetracht wünschenswerter Klarheit und Rechtssicherheit sollte der erweiterte Landesausschuss deklaratorisch feststellen, dass die bisher Berechtigten Leistungen nicht mehr erbringen und abrechnen können.

 

Rz. 32

Weil eine aufgrund der Fiktionswirkung auszustellende Bescheinigung wegen ihrer ausschließlich deklaratorischen Wirkung nicht als Verwaltungsakt einzuordnen ist, bedarf sie auch keiner Rechtsmittelbelehrung, was bei einer Drittbetroffenheit zu Unsicherheiten für Leistungsteilnehmer führen kann, denn ohne Bekanntgabe entfaltet die fiktiv angenommene Zulassung gegenüber dem Dritten keine Wirksamkeit (Wahrendorf, MedR 2013 S. 427). Es besteht andererseits für den Drittanfechtenden keine Gefahr einer wie bei Verwaltungsakten eintretenden Bestandskraft. Damit besteht für den Drittbetroffenen, soweit er wirklich in eigenen Rechten verletzt ist, jederzeit die Möglichkeit des verfahrensrechtlichen Vorgehens gegenüber einem Leistungsberechtigtem, es sei denn, es ist Verwirkung eingetreten oder man zweifelt überhaupt, dass durch die Zulassung zur ASV ein "am Markt" befindlicher Arzt in eigenen Rechten verletzt sein kann

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