Rz. 10

Der einheitliche Versorgungsvertrag für ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen wird auf Landesebene von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit der geeigneten Rehabilitationseinrichtung geschlossen. Einheitlich bedeutet, dass die Vertragsbedingungen für die Vertragsparteien auf Krankenkassenseite bzw. die Mitgliedskassen der Landesverbände der Krankenkassen gleich sind und Abweichungen nicht vorkommen können. Der gemeinsame Vertragsabschluss verpflichtet die Krankenkassenseite auch zur gemeinsamen Vertragsverhandlung bzw. zur gemeinsamen Entscheidung, ob der Versorgungsvertrag in der ausgehandelten Form geschlossen wird. Es handelt es sich um eine gemeinsam und einheitlich zu treffende Entscheidung auf Landesebene i. S. d. § 211. Kommt daher eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der amtlichen Statistik KM 6 seiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM 6 jährlich zum 1. Januar anzupassen. Damit erfolgt ein zustimmender oder ablehnender Beschluss zum Versorgungsvertrag mit einem nach Versichertenzahlen gewichteten Mehrheitsverhältnis. Die gemeinsame Vertragsverhandlung sowie im Hintergrund die nach Versichertenzahlen gewichtete Beschlussfassung führen in der Praxis dazu, dass auf Krankenkassenseite dem ausgehandelten Versorgungsvertrag im Allgemeinen zugestimmt wird.

Es kommt hinzu, dass nach Abs. 2 Satz 5 über den Abschluss und die Kündigung des Versorgungsvertrages das Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde anzustreben ist. "Einvernehmen anstreben" ist mehr als die "Anhörung durchzuführen", sodass die zuständige Landesbehörde dem Vertragsabschluss nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage zustimmen soll. Zielführend wäre es z. B., die grundsätzliche Zustimmung der Landesbehörde vor Beginn der Vertragsverhandlung einzuholen, die Hinweise und Anregungen bzw. Bedenken der Landesbehörde für die Verhandlung aufzunehmen und die Landesbehörde über den getätigten Vertragsabschluss zu informieren. Dies erspart bei den Vertragsparteien Enttäuschungen, wenn nach dem Vertragsabschluss und einer erst danach erfolgten Erörterung die zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht geben würde.

 

Rz. 11

Vertragspartner des Versorgungsvertrages auf der Seite der Leistungserbringer ist die einzelne Rehabilitationseinrichtung, welche die ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anbietet und die genannten Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt. Gibt es mehrere Einrichtungen, die einen gemeinsamen Träger haben, handelt der Träger für jede Einrichtung den Versorgungsvertrag aus. Träger der Rehabilitationseinrichtung kann auch eine stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 SGB XI sein, weil ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 Satz 2 auch in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden.

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