Rz. 2

Die Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen in der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung erfolgt durch gemeinsame Prüfungseinrichtungen, und zwar in 1. Instanz durch die Prüfungsstelle und in 2. Instanz durch den Beschwerdeausschuss.

Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die vertragsärztliche als auch auf die vertragszahnärztliche Versorgung, was sich aus § 72 Abs. 1 Satz 2 ergibt. Dort heißt es: "Soweit sich die Vorschriften des 4. Kapitels auf Ärzte (Psychologen) beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist." Deshalb muss die Organisation der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen in beiden Versorgungsbereichen entsprechend der Vorschrift mit den vorgenannten Prüfungseinrichtungen grundsätzlich gleich gestaltet werden.

Zu den Rechtsgrundlagen für die Prüfungseinrichtungen zählt auch die auf Abs. 2 Satz 7 beruhende untergesetzliche Rechtsverordnung des BMG zur "Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des SGB V (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung -WiPrüfVO)" v. 5.1.2004 (BGBl. I S. 29), welche durch Art. 19 i. V. m. Art. 20 Abs. 6 GKV-VSG mit Wirkung zum 1.1.2017 entsprechend der Neustrukturierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen redaktionell geändert worden ist. Sie regelt in

§ 1 die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss,

§ 2 die Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses,

§ 3 die Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz beim Beschwerdeausschuss,

§ 4 die Aufgaben und das Personal der Prüfungsstelle,

§ 5 die Kostentragung.

Weitere Rechtsgrundlage für die Prüfungseinrichtungen ist die regionale Prüfvereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 in der jeweils geltenden Fassung, welche zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen für den jeweiligen KV- bzw. KZV-Bereich geschlossen wird. Die regionalen Prüfvereinbarungen müssen allerdings noch dem TVSG angepasst werden, was voraussichtlich erst geschieht, wenn die Rahmenempfehlungen der Bundesebene (vgl. § 106a Abs. 3) verabschiedet sind. Dies soll nach dem Gesetzeswortlaut bis 30.11.2019 geschehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge