Rz. 10

Nach Abs. 5 beziehen sich die Abs. 1 bis 4 der Vorschrift auch auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen. Dies gilt sowohl für den Umfang der Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die Datengrundlagen und Ausgestaltung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die Prüfmaßnahmen als auch für die Sanktionen bei unterbliebenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Nach der Gesetzesbegründung ist die Übernahme des bisherigen Abs. 6 Satz 1 eine redaktionelle Folgeänderung zur Neustrukturierung der Vorschrift.

Zu diesen ambulanten ärztlichen Leistungen wird insbesondere auf die Kommentierungen zu § 116 (Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte), § 116a (Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung), § 116b (Ambulante spezialfachärztliche Versorgung), § 120 (Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen) und § 121 (Belegärztliche Leistungen) verwiesen. Die Leistungen entsprechen von ihrer Art und ihrem Umfang her der Leistungserbringung im Bereich der niedergelassenen vertrags(zahn-)ärztlichen Leistungserbringer und stehen zu deren Leistungen teilweise im Wettbewerb, so dass es folgerichtig erscheint, dass diese Krankenhausleistungen in gleicher Weise der Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen werden.

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