Die Geschäftsfähigkeit nach § 112 BGB führt auch im Steuerrecht zur Handlungsfähigkeit. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO ist eine natürliche Person zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, wenn sie

  • nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
  • aber für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig anerkannt ist.

Die Handlungsfähigkeit ist allerdings begrenzt. Die minderjährige Person wäre bezüglich der Übermittlung der Gewinnermittlung (entweder Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder BV-Vergleich), der GewSt- und USt-Erklärung handlungsfähig. Beachten Sie: Das gilt aber nicht für die ESt-Erklärung. Die Angaben in der ESt-Erklärung gehen über die Angaben zum Erwerbsgeschäft hinaus, weshalb eine Vertretung erforderlich wäre.

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