Ein Reseller hat den Gewinn
- entweder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
- oder durch BV-Vergleich (§ 4 Abs. 1 EStG ggf. i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG)
zu ermitteln.
Kaufmann: Eine Buchführungspflicht kann sich nach den Umständen des Einzelfalls aus § 140 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 HGB ergeben. Das ist der Fall, wenn der Reseller als Kaufmann anzusehen ist. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Dabei ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Das ist nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebs zu entscheiden.
Überschreiten von Umsatz-/Gewinngrenzen: Darüber hinaus kann eine Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO bestehen. Das setzt bei einem Gewerbebetrieb aber
- Umsätze von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr oder
- einen Gewinn von mehr als 60.000 EUR im Wirtschaftsjahr voraus.
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