Sneaker stellen als körperliche Gegenstände Sachen i.S.d. § 90 BGB und mithin auch Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, könnte durchaus ein privates Veräußerungsgeschäft bestehen. Zu beurteilen ist aber, ob Sneaker Gegenstände des täglichen Gebrauchs darstellen. Das ist bei gewöhnlichen Sneakern

  • ohne Limitierung oder
  • ohne andere besondere Merkmale

der Fall, weshalb insoweit kein privates Veräußerungsgeschäft zu bejahen ist.

Das könnte anders zu beurteilen sein, wenn die steuerpflichtige Person die Sneaker allein in der Erwartung anschafft, um aufgrund der Limitierung oder anderer besonderer Merkmale einen höheren Preis zu erzielen. Das bedarf der Entscheidung des einzelnen Falls.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge