Fraglich ist, welches nationale Recht auf einen grenzüberschreitenden Kaufvertrag anzuwenden ist. Die Frage stellt sich z.B., wenn ein Reseller über eine Handelsplattform Sneaker in einem anderen Land kauft. Die Lösung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Sofern die beteiligten Personen keine Rechtswahl getroffen haben, gelten nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. b EGBGB die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung). Die Verordnung gilt für Verträge mit Vertragspartnern

  • sowohl aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • als auch aus Drittstaaten.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Rom-I-Verordnung findet auf Kaufverträge über bewegliche Sachen das Recht des Staates Anwendung, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Verbrauchervertrag führt nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-Verordnung zur Anwendung des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers. Beachten Sie: Eine Rechtswahl ist jedoch grundsätzlich möglich, allerdings ist sie nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung unzulässig, wenn das gewählte Recht den Verbraucher schlechter stellt als das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts.

Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Ein Gutglaubensschutz ist jedoch unter weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Rom-I-Verordnung möglich.

Bei gewerblichen Verkäufen kann auch das UN-Kaufrecht, dass auf der "United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods" vom 11.4.1980 (CISG) beruht, zur Anwendung kommen.

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