Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungspflicht/Beitragspflicht. keine automatische Überführung einer Pflichtversicherung aufgrund einer Satzung in eine freiwillige Unternehmerversicherung. Antragserfordernis

 

Orientierungssatz

Eine freiwillige Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung setzt zwingend einen Antrag des Unternehmers voraus. Eine bisherige bzw nicht mehr vorgesehene Pflichtversicherung für Unternehmer aufgrund einer Satzung kann nicht automatisch in eine freiwillige Unternehmerversicherung überführt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen B 2 U 18/10 R)

 

Tenor

Der Bescheid vom 22.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zur freiwilligen Unternehmerversicherung und gegen die Erhebung von Beiträgen.

Der 0000 geborene Kläger betreibt seit August 1999 die dem Sportheim des FC C. S.-N. e.V. angegliederte Gaststätte. Das Sportheim dient in erster Linie der Umkleidung der eigenen Mannschaften und der Gastmannschaften. Angeschlossen ist ein kleiner Gesellschaftsraum, in dem sich die Gaststätte befindet. Der Kläger betreibt den Ausschank ausschließlich bei Heimspielen wöchentlich für die Dauer von etwa 5 bis 6 Stunden.

Bis zum 31.12.2007 war der Kläger als Unternehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Beklagten pflichtversichert mit einem Jahresbeitrag von zuletzt 50,00 EUR (Mindestbeitrag gemäß § 24 Abs. 4 der damals geltenden Satzung) mit einer Versicherungssumme von 2000,00 EUR für 200 Arbeitsstunden im Jahr nach der Gefahrklasse 4,5.

Mit einem formularmäßig ausgestalteten Schreiben vom 10.10.2007 informierte die Beklagte den Kläger über den Wegfall seines Versicherungsschutzes zum 01.01.2008. Die kraft Satzung bestehende Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten sei zum 31.12.2007 aufgehoben worden. Alle Unternehmer, die zum 31.12.2007 bei der Berufsgenossenschaft A. pflichtversichert seien, blieben aber weiter versichert , wenn sie dies wünschten. Die Pflichtversicherung laufe nämlich automatisch als freiwillige Versicherung weiter. Ein Antrag des Unternehmers sei insoweit nicht nötig. Nur wenn er keine freiwillige Versicherung wünsche, " genüge ein kurzes Schreiben ". Für alle freiwillig Versicherten gelte jetzt einheitlich die Mindestversicherungssumme von 24.000,00 EUR und eine einheitliche Gefahrklasse von 5,2. Über die Beitragsabrechnung für die freiwillige Versicherung ergehe ein gesonderter Bescheid. Beigefügt war ein Antragsformular auf freiwillige Versicherung. Der Kläger reagierte darauf nicht.

Mehr als ein Jahr später, am 22.10.2008, erhielt er den " Versicherungsschein über die freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII i.V. mit der Satzung " ab dem 01.01.2008 ( Versicherungssumme: 24.000,00 EUR ), einen Bescheid über die Veranlagung zu den Gefahrklassen nach Gefahrtarifstelle 18, Gewerbezweig freiwillige Versicherung und Gefahrklasse 5,2 sowie einen Vorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr in Höhe von 531,65 EUR.

Der Kläger legte am 17.11.2008 Widerspruch ein. Mit der Überführung der bisherigen Pflichtversicherung in eine freiwillige Versicherung erklärte er sich nicht einverstanden. Überdies sah er nicht ein, dass der bisherige Beitrag von 50,00 EUR um nahezu das 11-fache auf nunmehr 531,61 EUR festgesetzt sei. Er habe zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er freiwillig versichert sein wolle. Zwar habe er auf das Schreiben vom 10.10.2007 nicht reagiert, jedoch hätte er dies sicher getan, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass die freiwillige Versicherung um das 10-fache mehr kosten werde als die bisherige Pflichtversicherung.

Den Widerspruch wertete die Beklagte zugleich als Kündigung der freiwilligen Versicherung zum Ablauf des Monats November 2008 und ermäßigte den Beitrag für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.11.2008 auf 454,28 EUR (Bescheid vom 28.07.2009).

Den Widerspruch wies sie im Übrigen mit Bescheid vom 30.09.2009 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Seit dem 01.01.2008 könnten sich die Unternehmer, die bis zum 31.12.2007 kraft Satzung obligatorisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen, fortan freiwillig bei der Berufsgenossenschaft für A. (§ 6 Abs. 1 SGB VII i.V. mit § 49 der Satzung i.d. Fassung des 9. Nachtrages vom 28.06.2007). Der Entschluss der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft A. sei vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden Diskussion um die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Unternehmer und die Planungen des Gesetzgebers zur generellen Abschaffung der Pflichtversicherung gefallen. Die Satzungsänderung sei am 30.08.2007 durch das Bundesversicherungsamt genehmigt und am 12.09.2007 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und habe somit Rechtskraft erlangt. Nach § 50 Abs. 2 der Satzung seien alle Unternehmer, die am 31...

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