Zwischen

...

(gesetzlich vertreten durch ...)

...

- im Folgenden Auftraggeber genannt -

und

...

(gesetzlich vertreten durch ...)

...

- im Folgenden Auftragnehmer genannt -[1]

wird folgender Service-Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Innenreinigung im Gebäude ... in ..., und zwar folgender Stockwerke/Räume: ...

(2) Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach dem anliegenden Leistungsverzeichnis[2], das Bestandteil dieses Vertrags ist.[3].

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt am ... und läuft auf unbestimmte Zeit; die ersten sechs Monate seit Vertragsbeginn gelten als Probezeit. Während der Probezeit können die Parteien den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn

a) der Auftragnehmer trotz mindestens zweimaliger Abmahnung die Reinigungsarbeiten unvollständig oder schlecht ausführt oder sich sonst vertragswidrig verhält,

b) der Auftraggeber trotz mindestens zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist,

c) seitens einer der Parteien die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen,

d) einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus einem bei der anderen Partei liegenden Grund nicht zuzumuten ist.[4]

(4) Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung dieses Vertrags bedarf der Textform.

§ 3 Ausführung der Reinigung

(1) Die Reinigungsarbeiten werden jeweils an den Wochentagen Montag bis Freitag ausgeführt. An gesetzlichen Feiertagen entfallen sie.

(2) Die Arbeiten werden an den Wochentagen Montag bis Donnerstag jeweils in der Zeit von ... bis ... Uhr, am Freitag in der Zeit von ... bis ... Uhr durchgeführt. Zu den letztgenannten Uhrzeiten müssen die Reinigungsarbeiten beendet sein.

(3) Für den Fall etwaiger Betriebsferien des Auftraggebers werden die Vertragsparteien jeweils eine besondere Regelung vereinbaren.[5]

(4) Der Auftragnehmer darf Reinigungsarbeiten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an Nachunternehmer vergeben. Die Zustimmung bedarf der Textform. Für einen Nachunternehmer haftet der Auftragnehmer in gleicher Weise wie für seine eigenen Arbeitskräfte.[6]

§ 4 Gestellung von Maschinen, Geräten und Materialien

(1) Alle für die Durchführung der Reinigungsarbeiten benötigten Maschinen, Geräte und Materialien stellt der Auftragnehmer. Papierhandtücher, Toilettenpapier und Seife stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

(2) Es dürfen nur solche Reinigungsmethoden angewandt und nur solche Materialien verwendet werden, die nicht zu einer Beschädigung der zu behandelnden Flächen oder Einrichtungen führen können. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anwendung bestimmter Reinigungsverfahren oder die Verwendung bestimmter Reinigungs- oder Pflegemittel zu verlangen oder zu untersagen.

(3) Für die Durchführung der Reinigungsarbeiten verwendete elektrische Maschinen und Geräte müssen den jeweils geltenden VDE-Vorschriften entsprechen und sich in einwandfreiem Zustand befinden.[7].

§ 5 Einsatz der Reinigungskräfte

(1) Durch die Ankunft und Abfahrt des Reinigungspersonals darf der ordnungsgemäße Betriebsablauf nicht gestört werden. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten haben sämtliche Reinigungskräfte den Betrieb des Auftraggebers geschlossen zu verlassen.

(2) Der Auftragnehmer setzt die für eine gute und sachgemäße Reinigung erforderlichen Arbeitskräfte sowie die für eine ordnungsgemäße Kontrolle notwendigen Aufsichtspersonen ein. Durch Personalausfälle dürfen die Reinigungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Auftragnehmer darf nur fachkundige, zuverlässige und gesunde Arbeitskräfte einsetzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, das eingesetzte Personal auf seine Zuverlässigkeit zu überprüfen und bestimmte Personen unter Angabe von wichtigen Gründen gegenüber dem Auftragnehmer abzulehnen.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht[8]

(1) Der Auftragnehmer hat sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen schriftlich zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Wahrnehmungen zu verpflichten, die sie in den Räumen des Auftraggebers machen. Er hat ihnen ferner in Textform zu untersagen, Einblick in Schriftstücke, Aufzeichnungen oder elektronische Datenträger der Betriebsangehörigen des Auftraggebers zu nehmen sowie hiervon Abschriften, Ablichtungen o.Ä. zu fertigen.

(2) Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen, die gegen diese Verpflichtungen verstoßen, hat der Auftragnehmer sogleich durch geeignete andere Personen zu ersetzen.

§ 7 Ausweise der Reinigungskräfte

(1) Die Reinigungskräfte und die Aufsichtspersonen des Auftragnehmers sind im Besitz von Ausweisen, die den Namen der betreffenden Person, die Firma des Auftragnehmers sowie die Bezeichnung des Betriebsgebäudes, zu dessen Reinigung sie eingese...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge