Für die Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO im Falle einer "nur" leichtfertigen Steuerverkürzung gelten wesentlich geringere Anforderungen als an eine Selbstanzeige gem. § 371 AO bei Vorsatz. Sie wird auch bußgeldbefreiende Selbstanzeige genannt, weil sie nicht für den Straftatbestand der Hinterziehung, sondern für den Bußgeldtatbestand (Ordnungswidrigkeit) gilt.

Voraussetzungen sind, dass

  • der Täter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem zuständigen Finanzamt berichtigt oder ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, die Gegenstand der Ordnungswidrigkeit sind (§ 378 Abs. 3 Satz 1 AO). Eine wesentliche Erleichterung gegenüber der Selbstanzeige gem. § 371 AO ist die Möglichkeit der Teilselbstanzeige (so die überzeugende Ansicht). Denn der Täter wird nach dem Wortlaut nicht wegen der Steuerordnungswidrigkeit verfolgt "soweit" die Berichtigung erfolgt. Es besteht insofern kein strenges Vollständigkeitsgebot wie im Rahmen des § 371 AO. Allerdings scheint eine bedeutende Ansicht die Teilselbstanzeige auf die Fälle einzuschränken, in denen die Unvollständigkeit der Selbstanzeige unbewusst geschieht.[1] Es ist daher – wenn es sich um die Planung einer Selbstanzeige handelt – vorsorglich auf die Vollständigkeit zu achten. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Ermittlungsbehörde Vorsatz unterstellt und daher nach ihrer Ansicht die strengeren Spielregeln der Selbstanzeige gem. § 371 AO gelten sollen. Diesen Streit sollte der Berater von vorneherein vermeiden.
  • Weiterhin darf kein Sperrgrund vorliegen. Die Sperrgründe sind gegenüber der Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO jedoch erheblich reduziert. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung schadet nicht. Die Selbstanzeige ist allein gesperrt, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist (§ 378 Abs. 3 Satz 1 a. E. AO).
  • Außerdem muss der Täter die leichtfertig verkürzte Steuer nachzahlen (§ 378 Abs. 3 Satz 2 AO, § 371 Abs. 3 AO).

Durch die Neuregelung zum 1.1.2015 hat sich für die bußgeldbefreiende Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO keine Änderung ergeben. Das Gesetz sieht nur redaktionelle Änderungen der Gesetzesfassung ab 1.1.2015 vor: § 378 Abs. 3 Satz 2 AO wurde eingefügt und stellt klar, dass die Wirksamkeit der bußgeldbefreienden Selbstanzeige (wie bisher) die Zahlung der Steuern, nicht jedoch die Zahlung der Hinterziehungszinsen i. H. v. 6 % p. a. voraussetzt (Unterschied zu § 371 Abs. 3 AO). § 378 Abs. 3 Satz 3 AO war zuvor Satz 2.

 
Praxis-Tipp

Beratungsgespräch

Im Beratungsgespräch sollte geklärt werden, ob es sich bei der Tat "nur" um eine leichtfertige (grob fahrlässige) Steuerverkürzung statt einer Vorsatztat handelt. Dann kann selbst bei einer bereits bekanntgegebenen Prüfungsanordnung noch eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige abgegeben werden.

Die Regelung des § 398 a AO (Zahlung einer Geldauflage von 10 bis 20 %) gilt nicht.

[1] vgl. Jäger in Klein, AO, 12. Auflage, 2014, § 378 Rz. 42.

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