Außerdem ist eine Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger einer Finanzbehörde zu einer Nachschau nach steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO). Für die Rechtslage bis zum 31.12.2014 ist umstritten, ob eine USt-Nachschau gem. § 27 b UStG oder LSt-Nachschau gem. § 42 g EStG den Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO a.  F. erfüllte ("Erscheinen eines Amtsträgers"). Allerdings trat jedenfalls dann die Sperre gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO a.  F. (Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung) ein, wenn im Rahmen einer solchen Nachschau zu einer Außenprüfung übergegangen und die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Zudem sollte in den Nachschau-Fällen stets auch der Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c AO (Erscheinen eines Amtsträgers zu einer steuerlichen Prüfung) und der Sperrgrund gem. § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO (Tatentdeckung) in den Blick genommen werden.

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