Mit Bekanntgabe ist die amtliche Mitteilung gemeint, dass die Behörde steuerstrafrechtliche Ermittlungen begonnen hat. Mitteilungen von Dritter Seite (z. B. von Privaten) genügen nicht. Die Bekanntgabe muss nicht schriftlich geschehen und kann auch mündlich (u. U. gar konkludent) im Zusammenhang mit einer Verhaftung oder Durchsuchung erfolgen.

Reichweite der Sperre

Die Behörden gehen überwiegend davon aus, dass sämtliche Jahre gesperrt seien, auch wenn diese in der Bekanntgabe nicht alle genannt sind. Dies ist aber umstritten. Der BGH hatte zur alten Rechtslage (vor dem 3.5.2011) entschieden, dass nur die Besteuerungszeiträume und Steuerarten gesperrt seien, auf die sich die Ermittlungshandlungen bezogen.[1]. Eine gewichtige Literaturansicht zur neuen Rechtslage geht davon aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut auch andere Jahre gesperrt sind.[2]

Weiterhin ist nicht abschließend geklärt, ob die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an nur einen Tatbeteiligten eine Sperre für alle Tatbeteiligten nach sich zieht. Hierfür könnte die Gesetzesbegründung sprechen. Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass ein Gehilfe keine Selbstanzeige mehr strafbefreiend abgeben kann, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens dem Täter bekannt gegeben worden ist.[3] Allerdings ist der Gesetzeswortlaut der Sperre missglückt. Die Formulierung wäre klarer im Sinne der Gesetzesbegründung, wenn sie "einem an der Tat Beteiligten" lauten würde. Berater sollten in der Selbstanzeigenberatung auch auf diese Unsicherheit hinweisen.

Nach Abschluss des Strafverfahrens besteht diese Sperre m. E. nicht mehr. Im Fall des § 170 Abs. 2 StPO der Einstellung mangels Tatverdachts hat die Behörde dokumentiert, dass sie keinen Verfolgungswillen hat und keine Straftat vorliegt. Auch diese Ansicht ist aber umstritten und rechtlich nicht abgesichert, so dass der Mandant darüber zu informieren ist.

[2] BGH-Richter in Klein, AO, 2018, § 371 AO Rz. 151.
[3] Bundestags-Drucksache 18/3018, S. 11.; zur Gegensansicht vgl. Pfirrmann/Rosenke/Wagner, AO, § 371 Rz. 233, Stand: Oktober 2019.

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