Jagdscheinbesitzer: Ist der Mandant Jagdscheinbesitzer und stellt sich die Unwirksamkeit der Selbstanzeige später heraus, so kann das Strafverfahren ggf. die Erlaubnis (Jagdschein, Waffenbesitzkarte) gefährden. Ob diese Erlaubnis auch bei einer wirksamen Selbstanzeige gefährdet ist, wurde durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Eine Gefahr besteht jedenfalls dann, wenn der Betroffene zu mindestens 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird. Verteidiger in Steuerstrafsachen werden daher bei unwirksamer Selbstanzeige versuchen, eine Einstellung gegen Geldbuße nach § 153 a StPO oder eine Verurteilung zu maximal 59 Tagessätzen zu erreichen.

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