In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen Überschreitung des nicht gerechtfertigten Steuervorteils von 25.000 EUR je Tat entfällt bzw. bei einem besonders schweren Fall, wird gem. § 398a AO von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs.4 AO angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Unionentrichtet und einen zusätzlichen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt.

Dieser Geldbetrag beträgt

  • 10 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 EUR nicht übersteigt,
  • 15 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 EUR übersteigt und 1 Mio. EUR nicht übersteigt,
  • 20 % der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 Mio. EUR übersteigt.

Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Abs. 4 AO.

Das Kompensationsverbot gem. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO hat z. B. zur Folge, dass die Umsatzsteuer und Vorsteuer grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind. Steuerstrafrechtlich ist eine Saldierung von Umsatzsteuer und hiermit im Zusammenhang stehender Vorsteuer somit nicht möglich.[1]

Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb sind nach Auffassung des BFH ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang.[2] Letztere Auffassung könnte auch bei der § 13b UStG-Steuer und beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG gelten, bei denen die Steuer durch den Vorsteuerabzug neutralisiert wird.

Wichtig

Geldbetrag kann verloren gehen bei Strafverfolgung

Der nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn nicht von der Strafverfolgung abgesehen wird. Das Strafgericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.

[1] BGH, Urteil v. 11.7.2002, 5 StR 516/01, NJW 2002 S. 2036: Der Abzug von Vorsteuern und die Bezahlung von Umsatzsteuern nach § 14 Abs. 3 UStG stehen in keinem so engen wirtschaftlichen Zusammenhang, als dass beide Gesichtspunkte nur einheitlich beurteilt werden könnten; BGH, Beschluss v. 22.3.2023. 1 StR 361/22: Steht solchermaßen das Kompensationsverbot der Berücksichtigung der Vorsteuer bei Bemessung des Hinterziehungserfolges entgegen, so kann gleichwohl die Vorsteuer nach § 46 Abs. 2 StGB – verschuldeten Auswirkungen der Tat – bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

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