Rz. 62e

Da die Haftung nach § 25e UStG nur eingreift, wenn sich nicht bereits eine Steuerschuld nach § 3 Abs. 3a UStG ergibt, kommen insbesondere diese haftungsbegründenden Fallgestaltungen in Betracht[1]:

  1. Lieferungen an einen Unternehmer, unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers,

     
    Praxis-Beispiel

    Der in Köln ansässiger Antikhändler K veräußert über die elektronische Schnittstelle des in Irland ansässigen Schnittstellenbetreibers S Antikmöbel an Unternehmer U aus Stuttgart. Die Ware wird aus dem Lager des K in Köln an den Sitz von U in Stuttgart versendet.

    Da K im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird in diesem Fall keine Lieferung zwischen K an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und von diesem an U nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG fingiert. Auch § 3 Abs. 3a S. 2 UStG ist nicht anwendbar, weil die Ware nicht aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wurde. Auf die Lieferung K an U ist § 3 Abs. 6 S. 1 UStG anzuwenden. Damit ist die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Für Schnittstellenbetreiber S kommt eine Haftung nach § 25e UStG in Betracht.

  2. Lieferungen, bei denen die Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt und der liefernde Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist,

     
    Praxis-Beispiel

    Der in Dresden ansässige Buchhändler D veräußert über eine elektronische Schnittstelle des in Deutschland ansässigen Schnittstellenbetreibers S Bücher an Verbraucher V in Passau. Die Ware wird aus dem Lager des D in Dresden an den Wohnsitz von V in Passau versendet.

    Da die Warenbewegung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt und der liefernde Unternehmer D im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird in diesem Fall keine Lieferung zwischen D an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und von diesem an V nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG fingiert. Auch § 3 Abs. 3a S. 2 UStG ist nicht anwendbar, weil die Ware nicht aus dem Drittlandsgebiet eingeführt wurde. Auf die Lieferung des D an Verbraucher V ist § 3 Abs. 6 S. 1 UStG anzuwenden. Damit ist die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Für Schnittstellenbetreiber S kommt eine Haftung nach § 25e UStG in Betracht.

  3. Lieferungen, bei denen die Ware vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wird, der Sachwert der Ware mehr als 150 EUR beträgt und sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 oder § 3c Abs. 2 UStG im Inland befindet, unabhängig von der Ansässigkeit des liefernden Unternehmers.

     
    Praxis-Beispiel

    Der in Schweden ansässige Onlinehändler O veräußert über eine elektronische Schnittstelle des in Schweden ansässigen Schnittstellenbetreibers S Waren mit einem Sachwert von 500 EUR an Verbraucher R in Rostock zu der vereinbarten Lieferkondition "verzollt und versteuert". Die Ware wird von O aus einem Lager in Norwegen an den Wohnsitz von R in Rostock versendet. Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch O.

    Da die Lieferung einen Sachwert von über 150 EUR hat, ist § 3 Abs. 3a S. 2 UStG nicht anzuwenden. Für die Lieferung des O an Verbraucher R gilt der Ort nach § 3 Abs. 8 UStG als im Inland gelegen. Für Schnittstellenbetreiber S kommt eine Haftung nach § 25e UStG in Betracht.

[1] Weitere Anwendungsbeispiele zur Abgrenzung zu § 3 Abs. 3a UStG in Abschn. 25e.1 UStAE.

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