Rz. 62a

Die bis zum 30.6.2021 in Abs. 6 a. F. geregelte Definition des Betreibers (eines elektronischen Marktplatzes) ist ersatzlos entfallen und kann damit ab dem 1.7.2021 nicht mehr zur Abgrenzung herangezogen werden. Damit leitet sich nun aus der in Abs. 1 enthaltene Klammerdefinition ab, wer ein Betreiber ist, nämlich jeder, der mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt. Damit kommt es ab dem 1.7.2021 für die gesetzliche Klammerdefinition in § 25e Abs. 1 UStG nur auf die Unterstützung der Lieferung eines Gegenstands mittels einer elektronischen Schnittstelle an (dazu Rz. 62b ff. und Kommentierung zu § 3 Abs. 3a UStG).

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