Rz. 573

Die Richtlinie 2007/74/EG regelt die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der MwSt und den Verbrauchsteuern.[1]

 

Rz. 574

Der vorherige Schwellenwert von 175 EUR für die Befreiung von der MwSt und den besonderen Verbrauchsteuern wurde bei gleichzeitiger Einführung unterschiedlicher Schwellenwerte für sog. Flug- und Seereisende auf 430 EUR und für sog. Landreisende (einschließlich inländischer Wasserwege) auf 300 EUR angehoben. Zudem können die Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Tabakwaren im Flugverkehr (Einfuhrfreiheit für höhere Mengen) und bei Land- oder Wasserreisen (Einfuhrfreiheit für geringere Mengen) unterschiedliche Mengenbeschränkungen anwenden. Die Richtlinie gilt – mit Ausnahme von Art. 17 der Richtlinie – seit dem 1.12.2008 und ersetzte die mit Wirkung zu diesem Datum aufgehobene Richtlinie 69/169/EWG, die die Befreiung von aus Drittländern durch Reisende im persönlichen Gepäck eingeführte Waren von der MwSt und den besonderen Verbrauchsteuern regelte.

[1] ABl. EU 2007 Nr. L 346, 6.

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