Rz. 675

Nach Titel XII Kap. 7 MwStSystRL[1] gelten Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der MwSt bei der Einfuhr mit Vereinfachungen für Gegenstände, die in Sendungen bis zu 150 EUR eingeführt werden, für die grds. eine EUSt-Befreiung gilt[2], bei denen aber der OSS für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. Für solche Einfuhren erlauben die Mitgliedstaaten es der Person, die die Zollanmeldung abgibt (i. d. R. den Postbetreibern oder Eilbotendiensten), die für diese Sendungen anfallende MwSt für die Einfuhr elektronisch auf der Grundlage einer monatlichen Erklärung im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, anzumelden und zu entrichten. Zur weiteren Vereinfachung der Mehrwertsteuererklärung unterliegen diese Gegenstände grundsätzlich dem Mehrwertsteuernormalsatz, es sei denn, die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, fordert ausdrücklich die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. In diesem Fall jedoch ist eine Standardzollanmeldung erforderlich.

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