Rz. 611

Mit der am 16.3.2010 verabschiedeten Richtlinie 2010/23/EU wurde die MwStSystRL im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens geändert. Danach durften die Mitgliedstaaten befristet bis zum 30.6.2015 für einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren ein Reverse-Charge-Verfahren einführen, wonach der steuerpflichtige Empfänger für folgende Leistungen die USt schuldet:[1]

  • Übertragung von in Art. 3 der Richtlinie 2003/87/EG definierten Treibhausgasemissionszertifikaten nach Art. 12 der genannten Richtlinie);
  • Übertragung von Zertifikaten, die von den Wirtschaftsbeteiligten genutzt werden können, um den Auflagen der genannten Richtlinie nachzukommen.

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