Rz. 139

Mit der Einrichtung des Binnenmarkts zum 1.1.1993 und der damit verbundenen Beseitigung der Steuergrenzen musste die Besteuerung bei der Einfuhr im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten abgeschafft werden. Art. 30 MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Einfuhr eines Gegenstands vorliegt, wenn eine Drittlandsware, die sich zollrechtlich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft verbracht wird (Unterabs. 1) oder wenn eine Drittlandsware, die sich zollrechtlich im freien Verkehr befindet, aus einem Drittlandsgebiet in die Gemeinschaft verbracht wird, also aus einem Zollgebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist, in das Gemeinschaftsgebiet gelangt (Unterabs. 2).

 

Rz. 140

Die Einfuhr des Gegenstands erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird (Art. 60 MwStSystRL). Art. 61 MwStSystRL regelt davon abweichend die Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat für Gegenstände, die sich bei dem Verbringen in das Gemeinschaftsgebiet in einem besonderen Zollverfahren befinden. Das Verbringen eines Gegenstands von den Niederländischen Antillen in einen Mitgliedstaat ist als Einfuhr i. S. d. Art. 30 Unterabs. 1 MwStSystRL anzusehen.[1]

[1] EuGH v. 28.1.1999, C-181/97, van der Kooy, HFR 1999, 420.

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