Rz. 390

Der Mehrwertsteuer-Ausschuss nach Art. 398 MwStSystRL besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission. Seine Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Auslegung geltenden Unionsrechts auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats sowie der Durchführung von Konsultationsverfahren.

Der Ausschuss ist ein beratendes Gremium, das die Regelungen der MwStSystRL für bestimmte steuerliche Sachverhalte auslegt, ohne sie zu modifizieren.

 

Rz. 391

Der Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, nach der die Kommission den Vorsitz führt. Der Vorsitz legt die Tagesordnung des Ausschusses fest, die insbesondere die Fragen umfasst, deren Erörterung vorher schriftlich von den Mitgliedstaaten beantragt worden sind. Die zu erörternden Tagesordnungspunkte werden von der Kommission i. d. R. in sog. Arbeitsdokumenten aufgearbeitet.

 

Rz. 392

Auf der Basis dieser Papiere legt der Ausschuss seine Stellungnahmen zum geltenden Unionsrecht in sog. Leitlinien fest, die er mit einfacher Mehrheit annimmt. Die Leitlinien des Ausschusses haben – insbesondere für den EuGH – keine rechtliche Bindungswirkung, jedoch sind die Mitgliedstaaten bisher davon ausgegangen, dass einstimmig beschlossene Leitlinien für sie und die Kommission faktisch bindend sind (Selbstbindung). Infolge der Verpflichtung, die die EU-Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament eingegangen ist, um die Transparenz aller Tätigkeiten von Sachverständigengruppen und ähnlichen Gremien sicherzustellen, werden seit geraumer Zeit alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Arbeiten des Mehrwertausschusses (Tagesordnungen, Arbeitsunterlagen und Sitzungsprotokolle) veröffentlicht, es sei denn, ihre Freigabe beeinträchtigt den Schutz öffentlicher oder privater Interessen i. S. d. Art. 4 der VO (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Institutionen.[1] Da der Mehrwertsteuerausschuss ein ausschließlich beratender Ausschuss ist, dem keine Rechtsbefugnisse übertragen wurden (also kein Regelungsausschuss wie z. B. im Agrarbereich), kann der Ausschuss (unionsrechtlich) keine rechtsverbindlichen (auch keine den EuGH bindenden) Entscheidungen treffen. Neben den Punkten, für die nach der MwStSystRL eine Konsultation erforderlich ist, behandelt der Mehrwertsteuerausschuss Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung bzw. Auslegung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerregelungen, insbesondere der MwStSystRL. Zu dem Richtlinienvorschlag zur Reform des Mehrwertsteuerausschusses vgl. Abschn. 6.5.

[1] Vgl. Homepage der EU-Kommission unter "MwSt" – "MwSt-Ausschuss" – Leitlinien.

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