Rz. 389
Nach Art. 396 MwStSystRL kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation Übereinkünfte zu schließen, die Abweichungen von der MwStSystRL enthalten. Der formale Ablauf des Ermächtigungsverfahrens entspricht dem nach Art. 395 MwStSystRL.
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