Rz. 13

Nach Art. 259 Abs. 1 AEUV kann – wie die EU-Kommission nach Art. 258 AEUV – auch jeder Mitgliedstaat den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, ein anderer Mitgliedstaat verhalte sich vertragswidrig. Bevor der Mitgliedstaat Klage vor dem EuGH erhebt, muss er die EU-Kommission mit der Sache befassen.[1] Die EU-Kommission erlässt gegenüber den beteiligten Staaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme, nachdem sie zuvor den Staaten Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren gegeben hat.[2] Gibt die EU-Kommission binnen 3 Monaten nach entsprechendem Antrag keine Stellungnahme ab, kann der Mitgliedstaat ungeachtet dessen Klage vor dem EuGH erheben.[3]

Ein solches Verfahren ist auf dem Gebiet der USt (Mehrwertsteuersatz für Gartenbauerzeugnisse) z. B. von Belgien praktiziert worden. In diesem Fall kam es allerdings nicht zu einer Klage vor dem EuGH.[4]

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