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Art. 3 Abs. 3 EUV[1] enthält die Verpflichtung der Union, einen Binnenmarkt zu errichten. Außerdem soll die Union auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität hinwirken. Damit sollen eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der EU, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden. Art. 3 EUV strebt somit generell den Zusammenhalt der Wirtschaftskräfte der Mitgliedstaaten an.

[1] Konsolidierte Fassung s. ABl. EU 2012 Nr. C-326/13.

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