Rz. 32

Das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben. Grundsätzlich kann ein ordnungsgemäß ausgefüllter Abwicklungsschein[1] als Belegnachweis dienen.

 

Rz. 33

Der Unternehmer muss die Voraussetzungen der Steuerbefreiung daneben auch buchmäßig nachweisen.[2] Die Voraussetzungen müssen aus den Aufzeichnungen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. In den Aufzeichnungen ist auf die entsprechenden Belege hinzuweisen.

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