Rz. 185

Wie bereits § 9 UStG 1967/73 ist auch § 9 UStG i. d. F. seit dem 1.1.1980 anwendbar bei den gem. § 4 Nr. 19 UStG steuerfreien Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten.[1]

Bei § 4 Nr. 19 UStG wird, wie auch sonst, die Anwendung von § 9 UStG wegen des dann möglichen Vorsteuerabzugs wirtschaftlich immer von Vorteil sein, wenn der Unternehmer an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer leistet, denn dann ist regelmäßig bei entsprechender Vertragsgestaltung die Überwälzung der anfallenden USt auf den Leistungsempfänger in vollem Umfang ohne Schwierigkeit möglich. Wenn ein unter § 4 Nr. 19 UStG fallender Unternehmer überwiegend an Endverbraucher leistet und nur wenige Umsätze an Unternehmer erbringt, stellt sich für ihn allerdings die Frage, ob der mit der Aufteilung der Vorsteuern verbundene Aufwand den Vorteil des Vorsteuerabzugs aufwiegt.

 

Rz. 186

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG überschneidet sich teilweise mit anderen Steuerbefreiungen des § 4, insbesondere mit § 4 Nr. 1 bis 6 UStG. Aber auch mit § 4 Nr. 12 UStG ist eine Überschneidung möglich. Die objektiven Steuerbefreiungen des § 4 UStG gehen der subjektiven Befreiung des § 4 Nr. 19 UStG vor.

 
Praxis-Beispiel

Ein blinder Unternehmer vermietet ein Wohnzwecken dienendes Gebäude an einen anderen Unternehmer. Diesen Umsatz kann der blinde Unternehmer nicht mit der Begründung als steuerpflichtig behandeln, § 9 Abs. 2 UStG beziehe sich nur auf § 4 Nr. 12 UStG; für ihn sei der Umsatz aber nach § 4 Nr. 19 UStG befreit. Es gilt hier vielmehr auch die Einschränkung des § 9 Abs. 2 UStG (Rz. 151).

[1] Abschn. 4.19 UStAE.

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