6.2.1 Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

 

Rz. 152

Nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind die aufgeführten Leistungen nur steuerfrei, wenn die Luftfahrzeuge zur Verwendung durch einen Unternehmer bestimmt sind, der die o. a. allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, nämlich im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführt. Die Vermietung oder Vercharterung von Luftfahrzeugen der begünstigten Unternehmer an Dritte, die die o. a. Voraussetzungen nicht erfüllen, ist nicht steuerfrei, z. B. Vercharterung an Privatpersonen, Binnenluftfahrtunternehmen oder Betriebe oder Behörden.[1] Nutzt der Unternehmer seine Luftfahrzeuge auch privat, liegen steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9a UStG vor.

 

Rz. 153

Die Steuerbefreiung entspricht wörtlich dem Art. 148 Buchst. f MwStSystRL. Zur Auslegung der Begriffe wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG hingewiesen (Rz. 69ff.).

[1] OFD Saarbrücken, S 7155 a – 2 – St 24 1, UR 1994, 171.

6.2.2 Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vercharterungen von Ausrüstungsgegenständen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

 

Rz. 154

Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen ist, dass sie für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von Unternehmern der entgeltlichen internationalen Luftfahrt betrieben werden. Wird das betreffende auszurüstende Luftfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr nicht eingesetzt, ist die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn das Unternehmen, zu dem das Luftfahrzeug gehört, überwiegend im entgeltlichen internationalen Luftverkehr tätig ist (Rz. 138ff.). Speziell nur für die Luftfahrt zu verwendende Container (z. B. für einen bestimmten Flugzeugtyp angefertigte Container) sind Ausrüstungsgegenstände.[1] Die Steuerbefreiung entspricht Art. 148 Buchst. f MwStSystRL. Zur Auslegung der Begriffe Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG verwiesen (Rz. 88ff.).[2]

[2] BMF v. 17.9.1984, IV A 3 – S 7155 – 4/84, BStBl I 1984, 506.

6.2.3 Lieferungen von Versorgungsgegenständen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG)

 

Rz. 155

Die Steuerbefreiung für Lieferungen von Versorgungsgegenständen nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist davon abhängig, dass diese zur Versorgung der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG genannten Luftfahrzeugen bestimmt sind. Es ist nicht erforderlich, dass die gelieferten Gegenstände für ein bestimmtes Luftfahrzeug vorgesehen sind; es genügt vielmehr, wenn sie für Luftfahrzeuge des nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigten Unternehmers geliefert werden. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG entspricht Art. 148 Buchst. f MwStSystRL. Es wird auf die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG verwiesen (Rz. 97ff.).

 

Rz. 156

Nicht befreit ist die Lieferung von Versorgungsgegenständen, die nicht an Bord von oder in Luftfahrzeugen verbraucht werden, z. B. Bewirtung des Bodenpersonals oder von Gästen mit Bordverpflegung.

6.2.4 Sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

 

Rz. 157

Sonstige Leistungen sind nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG nur steuerfrei, wenn sie dem unmittelbaren Bedarf der Luftfahrzeuge eines Unternehmers dienen, der überwiegend im entgeltlichen internationalen Luftverkehr tätig ist. Nach den Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE gehören hierher insbesondere folgende sonstigen Leistungen:

  • Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis,
  • Reinigung von Luftfahrzeugen,
  • Umschlagsleistungen auf Flughäfen,
  • Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihrer Ladungen tätig werden,
  • mit dem Flugbetrieb zusammenhängende sonstige Leistungen von Luftfahrtunternehmern untereinander (z. B. Schleppen von Flugzeugen eines anderen Unternehmers),
  • die sog. Standby-Leistungen selbstständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
  • die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG i. V. m. § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z. B. Körper- und Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.
 

Rz. 158

Bei Umschlagsleistungen ist eine Steuerbefreiung davon abhängig, dass die Luftfahrtgesellschaft das Frachtgut übernommen hat. Eine Übernahme kann noch nicht darin gesehen werden, dass sie Übernahmeblankoformulare Spediteuren aushändigt, sondern erst dann, wenn die Gefahr auf sie übergeht, d. h. i. d. R. erst mit der körperlichen Übernahme, u. U. schon bei Übergabe der ausgefüllten Begleitpapiere. Die Umschlaggesellschaften verwahren von Fluggesellschaften übergebene Fracht i. d. R. für den Empfänger, nicht für die Fluggesellschaft, sodass eine steuerfreie Verwahrungsleistung ausscheidet. Leistungen im Zusammenhang mit der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen sind steuerfrei, wenn sie unmittelb...

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