Rz. 473
Die Aufzeichnungen über die Ausfuhr der Liefergegenstände sind für die Beanspruchung der Steuerbefreiung unerlässlich. Diese Aufzeichnungen müssen den Tag der Ausfuhr und die Hinweise auf die Belege für den Ausfuhrnachweis enthalten.
Rz. 474 – 479 einstweilen frei
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