Rz. 212

Luftfahrtbetriebsstoffe können abgabenfrei eingeführt werden, um dem Verkehrsbedürfnis des grenzüberschreitenden Luftverkehrs gerecht zu werden (§ 21 ZollV).

Rechtlich stützt sich die EUStFreiheit auf § 5 Abs. 2 Nr. 7 UStG.

Frei von Einfuhrabgaben i. S. d. Art. 4 Nr. 10 ZK – jetzt Art. 5 Nr. 20 UZK – sind gem. § 21 Abs. 1 ZollV Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden ist (§ 21 Abs. 1 ZollV).

Einfuhrabgabenfrei sind gem. § 21 Abs. 2 ZollV andere als in § 21 Abs. 1 ZollV genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

Zu den Betriebsstoffen gehören damit auch Frostschutz- und Enteisungsmittel, Korrosionsschutzmittel sowie Brems-, Hydraulik- und Instrumentenflüssigkeiten. Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen sind gem. § 21 Abs. 3 ZollV keine Betriebsstoffe i. S.d. Vorschrift. Die Verwendung von Betriebsstoffen zur Wartung oder Erprobung ausgebauter Teile (z. B. auf Motorprüfständen) ist durch § 21 ZollV nicht begünstigt.[1]

[1] VSF Z 08 44 Abs. 5 (noch zur alten Vorschrift § 47 AZO).

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